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Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 46/2007 vom 13. April 2007 Zum Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 – |
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Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt:Wartefrist von drei Jahren verfassungswidrig |
§ 5 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz bestimmt, dass grundsätzlich die Dienstbezüge, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben, ruhegehaltfähig sind. Diese Anknüpfung an das letzte Amt wird durch § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG eingeschränkt. Danach berechnen sich die Versorgungsbezüge des Beamten, der aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand tritt und der die Bezüge aus diesem Amt nicht mindestens drei Jahre erhalten hat, nur nach Maßgabe der Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Ursprünglich hatte die Wartezeit ein Jahr betragen, 1975 war die Mindestfrist auf zwei Jahre erweitert worden. Diese Erweiterung auf zwei Jahre hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1982 als noch verfassungsgemäß erachtet. Durch das Versorgungsreformgesetz 1998ist die Wartezeit schließlich im Hinblick auf die Finanzlage deröffentlichen Haushalte und deren ansteigende Belastung durchVersorgungskosten auf drei Jahre verlängert worden.
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