Gewerkschaft der Sozialverwaltung – Bundesverband

 

Rechtsschutz / Rechtsberatung

Im Falle der Rechtsberatung oder des direkten Rechtsschutzantrages ist eine Rücksprache mit Herrn Thomas Falke (Rechtsschutzbeauftragter der GdV) zwingend erforderlich.

Der Rechtsschutzantrag in 2-facher Ausfertigung mit den entsprechenden Unterlagen ist immer erst an Herrn Thomas Falke und nicht an die DBB-Dienstleistungszentren zu senden.

RECHTSSCHUTZANTRAG

CHECKLISTE

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitglieder des Landesvorstandes jederzeit gern zur Verfügung.

Der richtige Weg zum Rechtsschutz

Die GdV als Mitgliedsgewerkschaft des DBB gewährt berufsbezogenen Rechtsschutz

Die GdV gewährt ihren Einzelmitgliedern, also den Mitgliedern der Gewerkschaft der Sozialverwaltung -GdV- berufsbezogenen Rechtsschutz. Die rechtliche Grundlage dafür bildet die Satzung in Verbindung mit der Rechtsschutzordnung.

Was ist Rechtsschutz?

Rechtsschutz im Rahmen unserer Rechtsschutzordnung bedeutet Rechtsberatung und Verfahrensrechtsschutz. Beratungsrechtsschutz heißt, wir erteilen Ihnen mündliche oder schriftliche Auskünfte. Der Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die rechtliche Vertretung bzw. Kostenübernahme in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren. Dies umfasst sowohl die Vertretung in einem schriftlichen Vorverfahren als auch die sich hieran anschließende gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs.

Was muss ich tun, um Rechtsschutz zu erhalten?      

In allen Fragen zur Rechtsberatung/zum Rechtsschutz wenden Sie sich bitte an die GdV - Rechtsschutzbeauftragten, Thomas Falke. Schriftliche Anfragen richten Sie bitte ausschließlich an die Privatanschrift:

Thomas Falke, Napoleonstraße 11, 57489 Drolshagen

Wenden Sie sich  zunächst an Herrn Thomas Falke und bitten dort um die Gewährung von Rechtsschutz. Sie erreichen den Rechtsschutzbeauftragten unter Rechtsschutz in dem umschriebenen Umfang setzt einen Rechtsschutzantrag voraus.

Thomas Falke

Der Antrag auf Rechtsschutz ist rechtzeitig, d.h. vor kostenauslösenden Maßnahmen wie z. B. der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu stellen. Bei Fristsachen und Eilverfahren können Sie sich nach der Kontaktaufnahme mit Herrn Thomas Falke oder Ihrem GdV Landesvorstand auch kurzfristig an das zuständige Dienstleistungszentrum wenden, um eine sachgerechte Sofortberatung zu erhalten.

Gleichzeitig sollten sämtliche Schriftstücke, die im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzbegehren stehen – etwa Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben, Ausgangs- und Widerspruchsbescheide, Beurteilungen, Vorkorrespondenz etc. beigefügt sein.

Wichtig:  Ihren Antrag reichen Sie bitte in zweifacher Ausfertigung ein.

Wie weit geht der Rechtsschutz und wer bekommt ihn?                           

Rechtsschutz können wir nur in den Fällen gewähren, die im Zusammenhang mit Ihrer derzeitigen oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder im privaten Dienstleistungssektor stehen. Darunter fallen auch Tätigkeiten in den Funktionen als Mitglied eines Personal- oder Betriebsrates, einer Jugend- oder Ausbildungsvertretung, einer Frauenvertretung oder als Vertrauensperson für Schwerbehinderte.

Der gewerkschaftliche Rechtsschutz umfasst damit sämtliche dienst- und arbeitsrechtlichen Fragen.

In Straf- und Disziplinarverfahren sowie in Ordnungswidrigkeitsverfahren gewähren wir Rechtsschutz im berufsbezogenen Umfang, es sei denn, es handelt sich um ein vorsätzlich begangenes Delikt.

Wann wird Rechtsschutz gewährt?                                                           

Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Gewährung des berufsbezogenen Verfahrensrechtsschutzes ist eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzfalles. Nach einer juristischen Einschätzung muss also tendenziell davon ausgegangen werden können, dass der Rechtsschutzfall erfolgreich geführt, also die Klage gewonnen werden kann.

Rechtsschutzfälle, die den gewerkschaftspolitischen Bestrebungen zuwider laufen, sind abzulehnen.

Kein gewerkschaftlicher Rechtsschutz bei anderweitiger Rechtsschutzmöglichkeit                                                                 

Der gewerkschaftliche Rechtsschutz ist nachrangig. Das bedeutet, dass die GdV keinen Rechtsschutz gewähren kann, wenn Sie Ihr Rechtschutzrisiko bereits anderweitig privat abgesichert haben oder wenn Ihr Dienstherr oder Arbeitgeber ausnahmsweise im Rahmen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht Rechtsschutz gewährt.

Empfehlung: Überprüfen Sie, ob Sie durch den umfassenden berufsbezogenen Rechtsschutz der GdV noch eine private Rechtsschutzversicherung für diesen Bereich benötigen! Wer übernimmt die Kosten?                                                                                     

Der Rechtsschutz durch die GdV ist für das Einzelmitglied kostenlos. Die notwendigen Kosten und Kostenvorschüsse für die Führung des Verfahrens sind durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckt.  

Grundsätzlich bedient sich die GdV bei der Durchführung des Rechtsschutzes der vom DBB eingerichteten Dienstleistungszentren entsprechend den Regelungen der DBB-Rahmenrechtsverordnung.                                                   

In Betracht kommt aber auch die Beauftragung externer Personen mit der Wahrung Ihrer Interessen. Die hierdurch entstehenden gesetzlichen Gebühren sind von der Deckungszusage im Rahmen unseres Rechtsschutzes umfasst.

Der Rechtsschutzantrag ist für jede Instanz neu zu stellen.

Noch eine Bemerkung zum Schluss:

Für Fragen steht Ihnen Herr Thomas Falke und der gesamte Landesvorstand jederzeit zur Verfügung.